Pflegeversicherung
Seit Jahresbeginn 2017 wurden die bisher geltenden 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Mit den neuen Pflegegraden wurde auch ein neues Bewertungssystem zur Begutachtung eingeführt. Das neue Bewertungssystem soll Menschen, die an Demenz erkrankt sind, Menschen mit geistiger Behinderung und psychisch erkrankte Menschen besser berücksichtigen. Der Pflegegrad wird nun anhand von Punkten ermittelt. Je mehr Punkte eine begutachtete Person erhält, umso höher fällt der genehmigte Pflegegrad aus.
In der Begutachtung werden sechs Module berücksichtigt:
- Mobilität (Gewichtung 10%)
Wie selbständig kann sich ein Antragsteller fortbewegen, Treppensteigen etc. - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Gewichtung 15%)
Wie gut kann sich ein Antragsteller orientieren (z.B. zur Zeit, zum Ort, zur Person), selbstständig Gespräche führen etc. - Verhaltensweisen und psychische Problemlage (Gewichtung 15%)
Ist ein Antragsteller nachts unruhig, ängstlich oder wehrt sich gegen pflegerische Maßnahmen u.ä. - Selbstversorgung (Gewichtung 40%)
Kann der Antragsteller die Körperpflege noch alleine durchführen, sich ankleiden, essen und trinken und auf die Toilette gehen etc. - Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (Gewichtung 20%)
Ist ein Antragsteller in der Lage ärztlich angeordnete Maßnahmen selbständig durchzuführen u.ä. - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt (Gewichtung 15%)
Ist der Antragsteller in der Lage sich zu beschäftigen, den Tagesablauf selbst zu gestalten u.ä.
Die aus diesen Modulen ermittelte Punktzahl spiegelt die Schwere der Pflegebedürftigkeit wieder und damit auch den Pflegegrad:
- 12,5 bis unter 27,0 Gesamtpunkte = Pflegegrad 1
- 27,0 bis unter 47,5 Gesamtpunkte = Pflegegrad 2
- 47,5 bis unter 70,0 Gesamtpunkte = Pflegegrad 3
- 70,0 bis unter 90,0 Gesamtpunkte = Pflegegrad 4
- 90,0 – 100,0 Gesamtpunkte = Pflegegrad 5
Sonderregelungen:
- Kinder und Kleinkinder unter 12 Jahren werden nach anderen Maßstäben begutachtet. Die Pflegebedürftigkeit wird hier anhand der altersentsprechenden Entwicklung im Vergleich mit gesunden Kindern festgestellt.
- Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, beide Arme und beide Beine zu benutzen. Sie erhalten immer den höchsten Pflegegrad, auch wenn die Gesamtpunktzahl der Begutachtung unter 90 Punkte liegt.
Welche finanzielle Leistungen stehen Ihnen zu:
Wenn der Pflegegrad ermittelt ist, stehen dem Antragsteller folgende Leistungen entsprechend des genehmigten Pflegegrades, zu:
Pflegegrade | Geldleistung | Sachleistung | Entlastungsbetrag | Verhinderungspflege |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | – | – | 125 Euro | – |
Pflegegrad 2 | 332 | 761 | 125 Euro | 1.612 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 | 1432 | 125 Euro | 1.612 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 | 1778 | 125 Euro | 1.612 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 | 2200 | 125 Euro | 1.612 Euro |